| Satzung
Selbsthilfeverband Soziale Projektorganisation e.V. § 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Selbsthilfeverband Soziale Projektorganisation e.V.“, mit Sitz in Thermalbad Wiesenbad. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Chemnitz unter der Nummer VR 4805 eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel, Zweck und Aufgaben des Vereins
Das Ziel ist: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ (AO 77). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Vereinszweck und Aufgaben Der Verein ist auf Orts-, Landes- und Bundesebene als Selbsthilfeverband tätig. Zweck des Vereins ist die Förderung und die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Durch die Förderung sozialer Projekte, zu Gunsten von Menschen mit Behinderung soll die Teilhabe am gesellschaftlichen und Arbeitsleben erteilt werden. Entwicklung, neuartiger Konzepte, die modellhaft zur Verbesserung der Chancen behinderter Menschen auf Integration in den Arbeitsmarkt beitragen.
- Betreuung, Begleitung, Unterstützung und Pflege, hilfsbedürftiger und behinderter Menschen
- Errichtung und Unterhaltung von Unterbringungs-, Betreuungs- und Begegnungsstätten aller Art, als Inklusionsprojekt
- Einrichtung und Betrieb von Inklusionsbetrieben aller Art oder anderer steuerbegünstigten Zweckbetriebe, gemäß Abgabenordnung, die der Eingliederung Arbeitsloser/Behinderten dienen. Dies umfasst unter anderem, Herstellung und Vertrieb von Erzeugnissen (die Erlöse werden wieder satzungsgemäßen Zwecken zugeführt).
- Weitere Aufgaben in Sozial- und Dienstleistungsbereich, besonders im Rahmen der tiergestützten Tätigkeit
- Der Aufgabenbereich umfasst die Hilfsmittelberatung, Hilfestellung beim Umgang mit den Behörden und entsprechenden Antragstellungen
- Kontakt zur Öffentlichkeit, Kommunal- und Landespolitik, Behörden (Kostenträgern/Gesetzgebern) - Projekte und Aktivitäten im Bereich Kinderbetreuung und Tagesmutterangebote
- Entwicklung und Förderung bürgerschaftlichen Engagements, beispielhafte Projekte zu Gunsten behinderter Menschen für eine individuelle Mobilität
- Organisation und Durchführung von soziokulturellen Veranstaltungen aller Art, zu Gunsten von und mit behinderten Menschen
- Der Verein vertritt die Interessen von Psychiatriepatienten/innen und psychiatrieerfahrener Menschen, mit dem Ziel, Hilfsangebote aufzubauen, die sich im Sinne von Hilfe zur Selbsthilfe an den Prinzipien von Selbstbestimmt Leben, Empowerment und Recovery orientieren
- Die Selbsthilfearbeit durch Informations- und Fortbildungsveranstaltungen zu fördern, mit dem Ziel, das Selbstbewusstsein behinderter und psychiatriebetroffener Menschen zu stärken bzw. zu stabilisieren; Emanzipation behinderter und psychiatriebetroffener Menschen durch Verbreitung von Wissen über die Inanspruchnahme selbst organisierter Hilfe, in Form von persönlicher Assistenz und Persönlichem Budget
- Die Anliegen, Forderungen und Rechte behinderter und psychiatriebetroffener Menschen in der politischen und allgemeinen Öffentlichkeit zur Geltung zu bringen
- Schaffung von Beratungsstellen, barrierefreien Wohnungen, Weglaufwohnungen mit Betreuung und tiergestützter Begleitung
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
Natürliche Personen können dem Verein als einfaches oder förderndes Mitglied angehören.
Juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, Verbände und Organisationen aller Art können dem Verein als förderndes Mitglied angehören.
Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die Ziele des Vereins hervorragend verdient gemacht haben.
Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand einstimmig angetragen. Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.
Auf Antrag ist eine Familienmitgliedschaft möglich.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Mitglieder und Mitarbeiter müssen den Zweck und die Aufgaben dieser Satzung grundsätzlich anerkennen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung, Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
Die Mitglieder sind verpflichtet: a) Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern b) Das Vereinseigentum schonend und führsorglich zu behandeln c) Den Beitrag rechtzeitig zu entrichten
Wahlberechtigt und wählbar ist jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, do kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod b) Austritt c) Ausschluss
Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
Die Austrittserklärung wird ab dem auf die Kündigung folgendem Geschäftsjahr wirksam, wobei eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres einzuhalten ist.
Der Ausschluss erfolgt:
a) Wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung im Rückstand ist
b) Bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins
c) Wegen unehrenhaftem Verhalts innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens
d) Aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen, Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand, schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
Eventuell über § 5 Absatz 8 hinausgehende Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.
§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages legt die Mitliederversammlung in der Gebührenordnung fest.
Der Beitrag und die Aufnahmegebühr sind für den Monat des Eintritts und das restliche laufende Jahr zu leisten. Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag richten sich nach der gültigen Gebührenordnung des Vereins.
Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
Bis zum 01.05. des Kalenderjahres haben alle Mitglieder mindestens die Hälfte des Jahresbeitrages zu entrichten. Der gesamte Jahresbeitrag ist bis spätestens 01.08. zu bezahlen.
§ 7 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand 3. Die Kassenprüfer (2)
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Schriftführer / Schatzmeister
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung - Erstellung des Haushaltes des Vereins, der Buchführung und des Jahresabschlusses - Erstellen von Dienst- und Arbeitsverträgen - Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand soll in der Regen quartalsweise tagen.
Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Das gleiche gilt für eine Kontoführung – Bankkonto.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimme des 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung, die Stimme des 2. Vorsitzenden.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist (Poststempel).
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgaben:
Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit, mindestens aber einmal im Jahr zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Die Entgegennahme des Jahrs- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
Genehmigung des Haushaltes.
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Schaffung von Vermögen zum Zweck und Ziel des Vereins.
Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen, ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten, Bestellung von Beisitzern und Projektkoordinatoren.
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr.
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei der Verhinderung beider, ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Juristische Personen müssen durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten werden.
Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird, sonst durch offene Abstimmung.
Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit, der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Vermögen
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Unterstützung von Mitgliedern des Vereins bzw. der Verein gegenüber Mitgliedern können kurzzeitig zinslos per Darlehn gewährt werden. Es bedarf einen Beschluss des Vorstandes.
§ 14 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. Bei Auflösung der Körperschaft, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke, wird das Vermögen des Vereins gesplittet und geht an: 1. Eine Einrichtung, die therapeutisch mit Tieren arbeitet und es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat
2. An eine Einrichtung, die gemeinnützig – mildtätig tätig ist
§ 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Annaberg-Buchholz (Vereinsregister) in Kraft. Vorstehende Satzung wurde am 29.08.2008 in Annaberg-Buchholz / OT Geyersdorf von der Gründerversammlung beschlossen. Dies bestätigen die Gründungsmitglieder mit ihrer Unterschrift. Eine Änderung der Satzung erfolgte in der Mitgliederversammlung am 09.06.2018 in Thermalbad Wiesenbad
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